Jurafuchs

§ 72a

SchulG LSA
Schulspeisung
Neunter Teil Aufbringung der Kosten
Stand 2018-08-09
Die Schulträger sollen im Benehmen mit dem Schülerrat und dem Schulelternrat darauf hinwirken, schultäglich eine warme Vollwertmahlzeit für alle Schülerinnen und Schüler vorzusehen. Dabei soll ein sozial angemessener Preis gewährleistet werden. In besonderen Fällen sind Freitische zur Verfügung zu stellen.

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