Jurafuchs

§ 11

SVwVG
Verweisungen
Teil I Allgemeine Vorschriften
Stand 1974-03-27
Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird, tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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