Jurafuchs

§ 52

SVwVG
Namenspapiere
Beitreibung von Geldforderungen
Stand 1974-03-27
Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Pflichtigen abzugeben.

Meine Notizen

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