(1)
Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. § 26 bleibt unberührt.
(2)
Soweit andere Gesetze Vorschriften über unmittelbaren Zwang und die Art seiner Anwendung enthalten, bleiben sie unberührt.