Jurafuchs

§ 15

SVwVG
Pflichtiger
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1974-03-27
(1)
Pflichtiger ist
1.
derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet,
2.
sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt.
(2)
Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist er Pflichtiger, soweit seine Duldungspflicht reicht.

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