Jurafuchs

§ 12

SVwVG
Einschränkung von Grundrechten
Teil I Allgemeine Vorschriften
Stand 1974-03-27
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes; Artikel 1 der Verfassung des Saarlandes) das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes; Artikel 3 der Verfassung des Saarlandes), das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes das Recht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes; Artikel 18 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.

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