Jurafuchs

§ 21

SVwVG
Ersatzvornahme
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1974-03-27
(1)
Wird die Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.
(2)
Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder den grundstücksgleichen Rechten.

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