Die Versteigerung gepfändeter, vom Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Vollstreckungsbeamte die Aberntung bewirken zu lassen.
§ 53
SVwVGVerwertung ungetrennter Früchte
Beitreibung von Geldforderungen
Stand 1974-03-27