Wird bei einer Vollstreckung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Pflichtigen weder dieser noch eine ihn vertretende Person zugegen, so hat der Vollstreckungsbeamte mindestens einen Zeugen zuzuziehen.
§ 7
SVwVGZuziehung von Zeugen
Teil I Allgemeine Vorschriften
Stand 1974-03-27