Die Vollstreckungsbefugnis steht den Vollstreckungsbehörden zu; sie regeln und beaufsichtigen insbesondere die Tätigkeit der Vollstreckungsbeamten und erteilen Vollstreckungsaufträge.
§ 2
SVwVGVollstreckungsbehörde
Teil I Allgemeine Vorschriften
Stand 1974-03-27