Jurafuchs

§ 16

SVwVG
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1974-03-27
(1)
Die Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger darf erst beginnen, nachdem er von dem durchzusetzenden Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist ein bestimmtes Zwangsmittel gegen ihn angewandt werden kann.
(2)
Eine Vollstreckung, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits begonnen hatte, darf gegen den Rechtsnachfolger ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 fortgesetzt werden.

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