Ist eine Sicherungshypothek im Vollstreckungswege eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 70
SVwVGVollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Beitreibung von Geldforderungen
Stand 1974-03-27