Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös erforderlichenfalls durch Klage verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. § 38 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 43
SVwVGVorzugsweise Befriedigung
Beitreibung von Geldforderungen
Stand 1974-03-27