Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist. § 62 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 64
SVwVGAndere Art der Verwertung
Beitreibung von Geldforderungen
Stand 1974-03-27