(1)
Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2)
Die Niederschrift muss enthalten:
1.
Ort und Zeit der Aufnahme;
2.
den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist;
4.
die Namen der zugezogenen Zeugen;
5.
die Unterschriften dieser Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden ist;
6.
die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.
Konnte einem der Erfordernisse aus Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.
(3)
Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Pflichtigen, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.