Bedarf die Vollstreckungsbehörde zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheines oder einer anderen Urkunde, die dem Pflichtigen auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung an Stelle des Pflichtigen verlangen.
§ 40
SVwVGErteilung von Urkunden
Beitreibung von Geldforderungen
Stand 1974-03-27