Jurafuchs

§ 49

SVwVG
Versteigerungstermin
Beitreibung von Geldforderungen
Stand 1974-03-27
(1)
Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden. Die Versteigerung zu einem früheren Zeitpunkt ist jedoch zulässig, wenn sich der Pflichtige damit einverstanden erklärt oder wenn sie erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.
(2)
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekanntzumachen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter der Versteigerung beizuwohnen.

Meine Notizen

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