Jurafuchs

§ 18

SVwVG
Vollstreckungsgrundlage
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1974-03-27
(1)
Verwaltungszwang kann angewandt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2)
Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

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