Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollstreckungsbeamte diese Papiere in Besitz nimmt.
§ 61
SVwVGPfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Beitreibung von Geldforderungen
Stand 1974-03-27