Ist in Rechtsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 82
SVwVGAufhebung von Vorschriften
Teil IV Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1974-03-27