Jurafuchs

§ 46

SVwVG
Pfändung ungetrennter Früchte
Beitreibung von Geldforderungen
Stand 1974-03-27
(1)
Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.
(2)
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 38 widersprechen, wenn nicht wegen eines Anspruchs gepfändet worden ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.

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