Jurafuchs

§ 22a

SVwVG
Begriffsbestimmungen
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1974-03-27
(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2)
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3)
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde sowie Dienstfahrzeuge.
(4)
Als Waffen sind Schlagstock, Reizstoffe, Pistole und Revolver zugelassen. Das Nähere bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

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