Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
§ 44
SVwVGAusschluss der Gewährleistung
Beitreibung von Geldforderungen
Stand 1974-03-27