Jurafuchs

§ 22c

SVwVG
Fesselung von Personen
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1974-03-27
Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.
andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
2.
fliehen wird oder befreit werden soll,
3.
sich töten oder verletzen wird.

Meine Notizen

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