Jurafuchs

§ 1

VerfGHG
Zusammensetzung
I. Teil Verfassung, Organisation und Zuständigkeit
Stand 1990-11-08
(1)
Der Verfassungsgerichtshof ist ein den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie sieben weiteren Verfassungsrichtern. Die nachfolgenden Vorschriften gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für sämtliche Richter des Verfassungsgerichtshofes.
(3)
Männer und Frauen müssen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen.

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