Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann der Verfassungsgerichtshof anordnen, daß sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.
§ 19
VerfGHGBeauftragte von Personengruppen
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1990-11-08