Jurafuchs

§ 38

VerfGHG
Beitritt zum Verfahren
Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 1 (Organstreitigkeiten)
Stand 1990-11-08
(1)
Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 14 Nr. 1 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Abgeordnetenhaus und dem Senat Kenntnis.

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