Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, daß Recht der Verfassung von Berlin widerspricht, so erklärt er es für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. Widersprechen weitere Bestimmungen der gleichen Rechtsvorschrift aus denselben Gründen der Verfassung von Berlin, so kann die Entscheidung auf diese Bestimmungen erstreckt werden.
§ 45
VerfGHGEntscheidung
Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)
Stand 1990-11-08