(1)
Am Wahlprüfungsverfahren sind beteiligt
1.
der Einsprechende,
2.
die betroffenen Bewerber, Abgeordneten, Bezirksverordneten, Vertrauensmänner oder Fraktionen,
3.
der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der zuständige Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung,
4.
die Senatsverwaltung für Inneres,
5.
der Landeswahlleiter,
6.
der zuständige Bezirkswahlleiter.
(2)
Die Beteiligten sind spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin zu laden. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht.
(3)
Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.