Jurafuchs

§ 41

VerfGHG
Beteiligte, Verfahren
Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 1a, 2 und 3 (Wahlprüfung)
Stand 1990-11-08
(1)
Am Wahlprüfungsverfahren sind beteiligt
1.
der Einsprechende,
2.
die betroffenen Bewerber, Abgeordneten, Bezirksverordneten, Vertrauensmänner oder Fraktionen,
3.
der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der zuständige Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung,
4.
die Senatsverwaltung für Inneres,
5.
der Landeswahlleiter,
6.
der zuständige Bezirkswahlleiter.
(2)
Die Beteiligten sind spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin zu laden. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht.
(3)
Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →