Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat, sofern sie den Antrag nicht selbst gestellt haben, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.
§ 44
VerfGHGAnhörung
Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)
Stand 1990-11-08