(1)
Der Verfassungsgerichtshof kann sich der Geschäftsstelle und der Geschäftseinrichtungen des Kammergerichts bedienen.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu veröffentlichen.
(3)
Soweit es der Geschäftsanfall als erforderlich erscheinen läßt, kann sich der Verfassungsgerichtshof der Hilfe von wissenschaftlichen Mitarbeitern bedienen.