Jurafuchs

§ 24

VerfGHG
Mündliche Verhandlung, Form der Entscheidung
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1990-11-08
(1)
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich oder der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichten.
(2)
Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.
(3)
Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(4)
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ergehen im Namen des Volkes.

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