Jurafuchs

§ 7

VerfGHG
Ausscheiden aus dem Amt
I. Teil Verfassung, Organisation und Zuständigkeit
Stand 1990-11-08
(1)
Mit Ablauf der Amtszeit scheiden die Richter des Verfassungsgerichtshofes aus.
(2)
Nach Ablauf der Amtszeit gemäß Absatz 1 führen die Verfassungsrichter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
(3)
Verfassungsrichter, bei denen Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 3 Abs. 2 entfallen, scheiden aus dem Verfassungsgerichtshof aus.

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