Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichtshofs personenbezogene Daten, so gelten die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.
§ 18a
VerfGHGAuskunft über personenbezogene Daten
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1990-11-08