Jurafuchs

§ 58c

VerfGHG
Stellungnahme
Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 10 (Verzögerungsbeschwerde)
Stand 1990-11-08
(1)
Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(3)
Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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