Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und der Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 15
VerfGHGAnwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1990-11-08