Jurafuchs

§ 23

VerfGHG
Verwerfung von Anträgen
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1990-11-08
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrages hingewiesen worden ist.

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