Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 10 (Verzögerungsbeschwerde)
Stand 1990-11-08
(1)
Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet der Verfassungsgerichtshof unter Ausschluss der Berichterstatterin oder des Berichterstatters des beanstandeten Verfahrens.
(2)
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs.