Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
§ 28
VerfGHGBeweistermin
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1990-11-08