Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; er kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 34 Auslagenerstattung§ 36 Antragsteller und Antragsgegner →