Dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen des § 51 werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gehemmt.
§ 52
VerfGHGProzeßkostenhilfe
Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 6 (Verfassungsbeschwerde)
Stand 1990-11-08