Jurafuchs

§ 39

VerfGHG
Entscheidung
Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 1 (Organstreitigkeiten)
Stand 1990-11-08
Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung von Berlin verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung von Berlin erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung nach Satz 1 abhängt.

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