Der Antrag des Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht
1.
wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin für nichtig hält oder
2.
für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes Berlin das Recht als unvereinbar mit der Verfassung von Berlin nicht angewendet hat.