(1)Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.(2)Die Vorschrift des § 45 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 47 Verfahren§ 49 Aktivlegitimation →