Jurafuchs

§ 59

VerfGHG
Änderung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses
IV. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1990-11-08
In den §§ 6, 19 und 27 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses vom 27. November 1974 (GVBl. S. 2774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. April 1984 (GVBl. S. 600), wird jeweils das Wort „Wahlprüfungsgericht“ durch das Wort „Verfassungsgerichtshof“ ersetzt.

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