In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§ 50
VerfGHGBegründung der Beschwerde
Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 6 (Verfassungsbeschwerde)
Stand 1990-11-08