(1)Jeder Richter des Verfassungsgerichtshofes kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt als Verfassungsrichter beantragen.(2)Der Präsident des Abgeordnetenhauses hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Richtereid§ 7 Ausscheiden aus dem Amt →