Jurafuchs

§ 42

VerfGHG
Entscheidung
Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 1a, 2 und 3 (Wahlprüfung)
Stand 1990-11-08
(1)
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kann nur lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder
1.
im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 1 auf Ungültigkeit der Wahl im Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder im Wahlkreis und auf Anordnung der Zulassung des Wahlvorschlages oder des Bewerbers unter Streichung des bisherigen Bewerbers,
1a.
im Falle des § 40 Absatz 2 Nummer 1a auf Feststellung, dass sich die Vereinigung an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat, oder auf Feststellung der Parteieigenschaft,
1b.
im Falle des § 40 Absatz 2 Nummer 1b und 1c auf Aufhebung der Maßnahme, soweit sie rechtswidrig ist, auf Rückgängigmachung der Maßnahme, wenn die Maßnahme bereits vollzogen wurde, oder auf Feststellung, dass die Maßnahme rechtswidrig war, soweit ein Interesse an der Feststellung besteht,
2.
im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 2 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landeswahlausschuß oder der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuß,
3.
im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 3 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen und auf Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landeswahlausschuß oder der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuß,
4.
im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 4 auf Feststellung, daß der Abgeordnete oder Bezirksverordnete die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt und daher seinen Sitz verloren hat,
5.
im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 5 auf Feststellung des Verlustes des Sitzes des zu Unrecht berufenen Bewerbers und auf Anordnung der Berufung des berechtigten Bewerbers oder auf Feststellung, daß der Sitz unbesetzt bleibt,
6.
im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 6 auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten oder des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder des Vorstehers oder des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung,
7.
im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 7 und 8 auf Ungültigkeit der Wahl im Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband), Wahlkreis oder Wahlbezirk, auf Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses einschließlich der Sitzverteilung.

Wenn ein Wahlfehler die Sitzverteilung nur entweder im Abgeordnetenhaus oder in einer Bezirksverordnetenversammlung beeinflusst hat, ist die Entscheidung auf Ungültigkeit der Wahl gemäß Satz 1 Nummer 1 und 7 nur für die jeweils betroffene Wahl auszusprechen. Eine Ungültigkeit der Wahl im Wahlgebiet kann nach dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffes nur erklärt werden, soweit durch die Wahldurchführungsfehler nach § 40 Absatz 2 Nummer 7 und 8 die Mehrheitsverhältnisse im Abgeordnetenhaus so verändert werden, dass das Bestandsinteresse des Parlaments hinter dem Korrekturinteresse zurücktritt. Unabhängig von der Schwere des Wahlfehlers ist Mandatsrelevanz nur gegeben, wenn sich eine Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung als eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit darstellt. Hierbei ist das potentielle Wahlverhalten zwar nicht im Sinne einer exakten Übertragung des Wahlergebnisses, wohl aber im Sinne einer groben Orientierung zu berücksichtigen.

(2)
Über einen Einspruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a entscheidet der Verfassungsgerichtshof bis zum 65. Tag vor der Wahl. Er kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die schriftliche Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

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