(1)Dieses Gesetz gilt für Enteignungen im Lande Hessen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.(2)Unberührt bleiben Enteignungen durch Landesgesetz und andere landesgesetzliche Vorschriften über die Enteignung und Planfeststellung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte →