(1)
Die Enteignungsbehörde hat den Enteignungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der Enteignungsbegünstigte die ihm durch den Beschluß auferlegten Zahlungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß (Teil A) unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder der nach § 42 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.
(2)
Vor der Aufhebung ist der Enteignungsbegünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.